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VG Augsburg, 07.08.2020 - Au 8 K 20.945 |
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- BAYERN | RECHT
RaPO § 9 Abs. 3; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114
Nachträgliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit - rewis.io
Nachträgliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
Auszug aus VG Augsburg, 07.08.2020 - Au 8 K 20.945
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - BVerwGE 80, 282 = juris Rn. 12) ist an die Unverzüglichkeit des Rücktritts ein strenger Maßstab anzulegen.Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (…vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 12) ist der Prüfling insbesondere verpflichtet, sich rechtzeitig vor der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (…vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2002 - 7 B 01.1889 - juris Rn. 17 ff.; BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - BVerwGE 80, 282 (285) = juris Rn. 12).
Auch wenn dem Prüfling insoweit ein Mindestmaß an Überlegungszeit zugebilligt werden muss, berührt ein solcher nachträglicher oder während der Prüfung erklärter Rücktritt den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) in besonderem Maße und unterliegt daher strengen Anforderungen (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - BVerwGE 80, 282 (285 f.) = juris Rn. 12;… BayVGH, B.v. 3.7.2013 - 7 ZB 13.891 - juris Rn. 10 f.).
- VGH Bayern, 03.07.2013 - 7 ZB 13.891
Ein während der Prüfung erklärter Rücktritt unterliegt wegen der erhöhten …
Auszug aus VG Augsburg, 07.08.2020 - Au 8 K 20.945
Auch wenn dem Prüfling insoweit ein Mindestmaß an Überlegungszeit zugebilligt werden muss, berührt ein solcher nachträglicher oder während der Prüfung erklärter Rücktritt den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) in besonderem Maße und unterliegt daher strengen Anforderungen (…vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - BVerwGE 80, 282 (285 f.) = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 3.7.2013 - 7 ZB 13.891 - juris Rn. 10 f.).Unterzieht sich der Prüfungsteilnehmer in Kenntnis eigener Beschwerden einer Prüfung, nimmt er dieses Risiko, das auch eine Fehleinschätzung seines Leistungsvermögens einschließt, bewusst in Kauf (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2013 - 7 ZB 13.891 - juris Rn. 11).
- BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02
Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren …
Auszug aus VG Augsburg, 07.08.2020 - Au 8 K 20.945
Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976). - VGH Bayern, 16.04.2002 - 7 B 01.1889
Auszug aus VG Augsburg, 07.08.2020 - Au 8 K 20.945
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (…vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 12) ist der Prüfling insbesondere verpflichtet, sich rechtzeitig vor der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2002 - 7 B 01.1889 - juris Rn. 17 ff.;… BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - BVerwGE 80, 282 (285) = juris Rn. 12). - VGH Bayern, 23.01.2007 - 7 ZB 06.509
Rücktritt von der Prüfung ; unerkannte Prüfungsunfähigkeit ; Eindeutigkeit der …
Auszug aus VG Augsburg, 07.08.2020 - Au 8 K 20.945
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 12) ist der Prüfling insbesondere verpflichtet, sich rechtzeitig vor der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (…vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2002 - 7 B 01.1889 - juris Rn. 17 ff.;… BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - BVerwGE 80, 282 (285) = juris Rn. 12).